Satzung

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§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kultur und Sportvereinigung 1948 Steinklingen e.V.
Er hat seinen Sitz in Weinheim Ortsteil Steinklingen.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „KSV Steinklingen 1948″. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 § 51ff.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie kultureller Veranstaltungen verwirklicht.

Der Verein verurteilt mit dem „Ehrenkodex“ jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 18. Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die KSV 1948 Steinklingen e.V. verpflichtet sich, das Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten und gem. § 28 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für eigene Zwecke vorzunehmen sowie Daten nur für den Zweck erhebt, für den sie auch genutzt werden. Die KSV Steinklingen e.V. verpflichtet sich, die erhobenen Daten nur als Mittel zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke und satzungsgemäßer Aufgaben zu verwenden. In diesem Zusammenhang erfolgt die Umsetzung entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) mit einer überarbeiteten Eintrittserklärung und einem Merkblatt zur Informationspflicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss kann mit Gründen versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch den Betroffenen beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einem dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende lnventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind -der Vorstand, der Gesamtvorstand, die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften dann selbständig befugt, wenn das Vereinsvermögen mit nicht mehr als vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzenden Grenzbetrag belastet wird. Alle Befugnisse des Vorsitzenden gehen im Verhinderungsfalle auf den zweiten Vorsitzenden über.

Der Vorstand besteht aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

und ergänzt sich zum Gesamtvorstand mit:

e) dem Abteilungsleiter Tennis,
f) dem Kulturwart,
g) Beisitzer(n), sowie
h) weiteren künftigen Abteilungsleitern.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist wünschenswert.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in einer Tageszeitung einberufen. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen, Dringlichkeitsanträge und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Rechnungsprüfer.

Wahlausschuss:

Vor Neuwahlen ist aus den Reihen der Mitgliederversammlung ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu wählen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Seine Mitglieder sind nicht wählbar. Über die Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende des Wahlausschusses wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist für eine ordentliche Durchführung der Wahlen verantwortlich. Der Vorsitzende des Wahlausschusses unterbreitet der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge. Die Wahlen erfolgen per Akklamation. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so muss diese durchgeführt werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Funktion dem Wahlausschuss vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports im Ortsteil Steinklingen zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Berufung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Badischen Sportbund bzw. der zuständigen Fachverbände, Eintrag in das Vereinsregister und den Versammlungsbeschluss vom 30.03.2019 in Kraft. Sie setzt alle vor diesem Zeitpunkt bestehenden Satzungen außer Kraft.

1.VorsitzenderKlaus Kulok
2.VorsitzenderKurt Jäger
Kassenwart Sabine Schröder
Schriftführer Klaus-Peter Müller
Abt. Leiter TennisJochem Kranz
BeisitzerArtur Sauer
BeisitzerMelanie Erdel-Lein
BeisitzerKarin Cestaro

69469 Weinheim, den 30.03.2019